OGH 3Ob494/50 (RS0013255)

OGH3Ob494/5014.2.1951

Rechtssatz

Beim Verkauf eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache handelt es sich nicht um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die vom Außerstreitrichter genehmigt werden kann, sondern es muss eine Teilungsklage erhoben werden, die - entgegen der bisherigen Judikatur - auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben.

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §833 F

3 Ob 494/50OGH14.02.1951

JBl 1951,486 = SZ 24/42

3 Ob 73/54OGH03.02.1954
6 Ob 315/69OGH07.01.1970

Ähnlich; nur: Teilungsklage auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben. (T1) Beisatz: Wenn dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird und der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. (T2) = RZ 1970,186

4 Ob 505/75OGH18.02.1975

nur T1; Beis wie T2; MietSlg 27074

7 Ob 49/75OGH20.03.1975

MietSlg 27075

3 Ob 518/82OGH28.04.1982

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Daß Grundstücke in verschiedenen Gemeinden liegen und verschiedene Einlagenzahlen aufweisen, ändert an ihrer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit nichts. (T3)

4 Ob 510/82OGH18.01.1983

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dass die Grundstücke noch in einer Grundbuchseinlage zusammengefaßt sind, ist dabei bedeutungslos (RZ 1970,186). (T4) = EvBl 1983/89 S 353 = SZ 56/10

5 Ob 545/95OGH27.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Von diesem Grundsatz wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um die Veräußerung von im Verhältnis zum Ganzen unbedeutenden Stücken handelt, wie zB Arrondierung oder Grenzberichtigung. (T5) Beisatz: Der angestrebte Tausch einer kleinen Fläche des Weggrundstückes gegen eine gleichgroße des Nachbargrundstückes ist als solche Arrondierung anzusehen. (T6)

5 Ob 89/99wOGH21.12.1999

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Umgekehrt ist die Zusammenfassung in einer Grundbuchseinlage kein zwingendes Indiz für eine wirtschaftliche Einheit. (T7)

5 Ob 150/10kOGH21.10.2010

Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme, wenn es sich um die Übertragung eines (durch Umwidmung samt notwendiger Neufestsetzung der Nutzwerte und Übertragung von Mindestanteilen) neu geschaffenen selbständigen Wohnungseigentumsobjekts in Gestalt einer Wohnung, also keinesfalls nur um eine geringfügige Veräußerungsmaßnahme handelt. (T8)

4 Ob 75/12aOGH12.06.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19510214_OGH0002_0030OB00494_5000000_001

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