Rechtssatz
Die Heranziehung der Erben des außerehelichen Vaters zur Unterhaltsleistung für das Kind kann nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern nur im Prozesswege erfolgen (SZ 10/170, SZ 19/139).
Normen
ABGB §142 K
ABGB §171 d
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §233
JN §1 DVb2bb
1 Ob 500/55 | OGH | 24.08.1955 |
Veröff: EFSlg 1134 |
10 Ob 46/08z | OGH | 23.09.2008 |
Auch; Beisatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)<br/>Beisatz: Hingegen ist der Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB (beim unehelichen Kind in Verbindung mit § 166 ABGB) - gleich ob der Unterhaltsberechtigte minderjährig oder volljährig ist - ausschließlich im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (§ 114 Abs 1 und 2 JN idF BGBl I 2003/112; § 101 Abs 1 AußStrG). Auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen ist dieser Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen; am familienrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen bis zum Tod des Unterhaltsschuldners - also auf Bezahlung schon fälliger Unterhaltsbeträge - hat sich durch den Tod nichts geändert. Zur Zeit des Todes des Unterhaltsschuldners rückständige Unterhaltsleistungen sind Nachlassverbindlichkeiten. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/135 |
2 Ob 128/16m | OGH | 28.03.2017 |
Auch; Beisatz: Beim Anspruch nach § 233 ABGB handelt es sich um keinen unterhaltsrechtlichen, sondern einen erbrechtlichen, der daher auch immer im Prozessweg durchzusetzen ist. (T3); Veröff: SZ 2017/39 |
Dokumentnummer
JJR_19501025_OGH0002_0020OB00709_5000000_001
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