OGH 2Ob582/50 (RS0006754)

OGH2Ob582/5013.9.1950

Rechtssatz

Da das Vorkaufsrecht durch Tausch nicht vereitelt wird, hat der Vorkaufsberechtigte gegen einen Beschluß, womit auf Grund eines Tauschvertrages das Eigentumsrecht für einen anderen einverleibt wird, kein Rekursinteresse.

Normen

ABGB §1078
AußStrG §9 I
GBG §122 B

2 Ob 582/50OGH13.09.1950

Veröff: SZ 23/250

3 Ob 853/53OGH29.12.1954

nur: Das Vorkaufsrecht wird durch Tausch nicht vereitelt. (T1)

7 Ob 322/64OGH20.01.1965

nur T1; Veröff: RZ 1965,100 = JBl 1966,35

5 Ob 145/74OGH03.07.1974
1 Ob 66/01iOGH30.03.2001

Auch; Beisatz: Tausch fällt nicht unter die das Vorkaufsrecht auslösende Veräußerungsarten. Hiezu bedürfte es einer Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB. (T2)

5 Ob 163/02kOGH12.09.2002

Vgl aber; Beisatz: An der Aussage, dass dem Vorkaufsberechtigten ein Rechtsmittelinteresse an der Bekämpfung der Verbücherung eines Vertrages fehlt, der den Vorkaufsfall nicht auslöst und damit das eingetragene Vorkaufsrecht bestehen lässt, ist nicht festzuhalten. Der Weiterbestand des Vorkaufsrechtes kann sich immer erst aus der meritorischen Lösung der Vorfrage ergeben, dass kein Vorkaufsfall vorliegt, kann also nicht vorweg als Argument für das Fehlen der Rechtsmittellegitimation des Vorkaufsberechtigten zur Anfechtung einer Eintragung verwendet werden. (T3); Veröff: SZ 2002/115

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19500913_OGH0002_0020OB00582_5000000_001

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