Rechtssatz
Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. Der andere Teil kann nur eine Frist zur Erklärung des Abhandlungsgerichtes zu verlangen, ob der Vertrag genehmigt wird; es steht im aber nicht das Recht zu, vom Erben zu verlangen, dass er den Veräußerungsvertrag in die Lage bringe, dass er wirksam werde (siehe auch GlUNF 1022).
1 Ob 91/75 | OGH | 18.06.1975 |
nur: Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. (T1) |
9 Ob 221/02v | OGH | 16.10.2002 |
nur: Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. Der andere Teil kann nur eine Frist zur Erklärung des Abhandlungsgerichtes zu verlangen, ob der Vertrag genehmigt wird. (T2) |
3 Ob 17/08h | OGH | 10.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Recht zur Fristsetzung ist nicht an zeitliche Voraussetzungen gebunden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19500830_OGH0002_0010OB00516_4900000_001
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