OGH 2Ob53/50 (RS0033031)

OGH2Ob53/501.2.1950

Rechtssatz

Der nachträgliche Verzicht auf die Einrede des Zwangsausgleiches ist zulässig. Läßt sich der Schuldner zum Versprechen der Erfüllung einer - ursprünglich klagbaren - Naturalobligation herbei, so liegt der Rechtsgrund dieses Anerkenntnisses in dem ursprünglichen Rechtsgeschäft.

Normen

ABGB §1375 B
ABGB §1432
AO §53
KO §156

2 Ob 53/50OGH01.02.1950

Veröff: JBl 1950,342

7 Ob 187/68OGH16.10.1968

Vgl; Beisatz: Durch Bestätigung des Zwangsausgleiches und dessen Erfüllung wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, dem Gläubiger den Ausfall nachträglich zu ersetzen. Das bedeutet nicht, daß diese Schuld überhaupt nicht besteht, wohl aber, daß sie zu einer unvollkommenen, also unklagbaren, nicht erzwingbaren und unaufrechenbaren Verbindlichkeit geworden ist. (T1) Veröff: EvBl 1969/177 S 267

1 Ob 343/71OGH19.01.1972

Vgl; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1972/208 S 402 = SZ 45/5 = JBl 1973,38

3 Ob 169/75OGH23.09.1975

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 3/88OGH12.01.1988

Auch; Veröff: ÖBl 1989,144

8 Ob 2334/96kOGH27.11.1997

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/253

6 Ob 165/05sOGH25.08.2005

Auch; Beisatz: Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19500201_OGH0002_0020OB00053_5000000_001

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