OGH 2Ob74/49 (RS0011926)

OGH2Ob74/4914.12.1949

Rechtssatz

Der Hauseigentümer kann von seinem Nachbar auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Grundstückes durch die Hühner der Mietparteien in Anspruch genommen werden.

Schlagwort: Immission — Negatorienklage — actio negatoria

 

Normen

ABGB §364 Abs2 B3
ABGB §364 C

2 Ob 74/49OGH14.12.1949

Veröff: SZ 22/197 = JBl 1950,164

1 Ob 23/99kOGH23.02.1999

Ähnlich; Beisatz: Einem Grundeigentümer wird ein Unterlassungsanspruch dann gewährt, wenn die Beeinträchtigung durch ein Tier das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Grenze zulässiger Einwirkung ist durch die Ortsüblichkeit der Störung und die ortsübliche Benützung des Grundstücks gegeben, die durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Hunde. (T2)

8 Ob 94/01hOGH13.09.2001

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Katze. (T3)

4 Ob 250/06bOGH13.02.2007

Vgl aber; Beisatz: Auf das Eindringen größerer Tiere - wie etwa Schafe und Ziegen - auf ein Grundstück ist § 364 Abs 2 ABGB nicht anzuwenden. Solchen Eigentumseingriffen kann nur mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB entgegengetreten werden. (T4); Veröff: SZ 2007/23

2 Ob 167/07hOGH26.06.2008

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 138/11xOGH09.11.2011

Vgl; Beisatz: Eindringen von Katzen. (T5); Veröff: SZ 2011/132

3 Ob 86/18wOGH14.08.2018

Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19491214_OGH0002_0020OB00074_4900000_001

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