OGH 1Ob116/48 (RS0006534)

OGH1Ob116/4831.3.1948

Rechtssatz

Streitigkeiten über die Gültigkeit und die Auslegung einer testamentarischen Anordnung sind dem ordentlichen Rechtswege vorbehalten; so auch die Frage der Gültigkeit der Erbseinsetzung von fideikommissarischen Substituten.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2

1 Ob 116/48OGH31.03.1948
1 Ob 86/54OGH24.02.1954

Ähnlich

3 Ob 608/54OGH15.09.1954

Ähnlich

1 Ob 527/55OGH14.09.1955

Ähnlich

5 Ob 67/60OGH25.02.1960
8 Ob 517/86OGH26.05.1986

Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlaß fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testaments" auf den Rechtsweg zu verweisen, sondern die Frage nur an den Urkunden selbst lösten. (T1)

9 Ob 209/01bOGH19.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Dass Substitutionsansprüche ausnahmsweise im streitigen Verfahren zu klären sind, betrifft nur fideikommissarische Substitutionen in Ansehung von Vermächtnissen. (T2)

1 Ob 73/02wOGH30.04.2002

Beis wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall kann eine fideikommisssarische Substitution keinesfalls vorliegen. Aus der Anordnung von Vorkaufsrechten an den den Gegenstand der Vorausvermächtnisse bildenden Grundstücken muss vielmehr zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Erblasserin den Legataren eine Verfügung über das Vermächtnisgut zu Lebzeiten erlauben wollte. (T3)

7 Ob 195/05kOGH02.09.2005

Auch

2 Ob 58/11kOGH22.12.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19480331_OGH0002_0010OB00116_4800000_001

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