OGH 2Os432/46 (RS0096178)

OGH2Os432/465.12.1946

Rechtssatz

Die Mitteilung nach § 250 StPO hat sich auf die wesentlichen Punkte zu erstrecken. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 56 StPO. Zuständigkeit der Schöffengerichte an Stelle der Schwurgerichte. Mittäterschaft nach § 134 StG. Abgrenzung zu § 137 StG. Zulässigkeit der Todesstrafe.

Normen

StPO §13
StPO §56
StPO §250

2 Os 432/46OGH05.12.1946

Veröff: JBl 1947,373

10 Os 125/72OGH21.07.1972

nur: Die Mitteilung nach § 250 StPO hat sich auf die wesentlichen Punkte zu erstrecken. (T1)

13 Os 7/74OGH30.05.1974

nur T1

9 Os 69/81OGH06.10.1981

Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 250 verlangt nicht, dass die Mitteilung der in Abwesenheit des Angeklagten gemachten Aussagen durch deren wörtliche Verlesung erfolgt. (T2)

10 Os 108/84OGH09.10.1984

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine über eine sinngemäße Zusammenfassung des während der Abwesenheit vorgefallenen prozessualen Geschehens hinausgehende Information bis in allen Einzelheiten wird nicht verlangt. (T3)

10 Os 84/86OGH19.08.1986

Vgl auch; nur T1

13 Os 19/87OGH05.03.1987

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit Nichtigkeitssanktion ist lediglich das Unterbleiben der Mitteilung bedroht (§ 250 Abs 2 StPO). Eine gesetzmäßige Darstellung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds § 345 Abs 1 Z 4 StPO) verlangt ein Festhalten am protokollierten Verlauf der Hauptverhandlung. (T4)

12 Os 177/86OGH09.04.1987

Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = SSt 58/26 = JBl 1988,56

16 Os 21/89OGH08.09.1989

nur T1; Beisatz: Wobei es im Ermessen des Vorsitzenden liegt, wie dies geschieht. (T5)

13 Os 109/90OGH12.06.1991

Vgl auch; nur T1

11 Os 111/91OGH29.10.1991

nur T1; Beisatz: Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Mitangeklagten anwesend war, stand es frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme zu veranlassen. Eine allfällige Beeinträchtigung der Verteidigung durch Beschränkung des Fragerechtes hätte nach Einholung einer Entscheidung des Schwurgerichtshofes (§§ 238, 302 Abs 1 StPO) unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemacht werden können. (T6)

15 Os 110/94OGH08.09.1994

nur T1; Beis wie T5

12 Os 171/95OGH29.02.1996

nur T1

11 Os 23/99OGH27.04.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Eine detailliertere (amtswegige) Wiederholung von Aussageinhalten ist nach § 250 Abs 1 StPO nicht verlangt. (T7)

15 Os 121/99OGH21.10.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Mitangeklagten anwesend war, stand es frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme zu veranlassen. (T8); Beisatz: Und/oder zur Ausübung des Fragerechtes. (T9)

15 Os 139/00OGH25.01.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T8

12 Os 17/03OGH08.05.2003

Vgl auch; nur T1

14 Os 15/09aOGH23.06.2009

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T8

Dokumentnummer

JJR_19461205_OGH0002_0020OS00432_4600000_001

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