OGH 3Ob28/39 (RS0005025)

OGH3Ob28/399.2.1939

Rechtssatz

Die Sicherung eines Anfechtungsanspruches erfolgt, abgesehen vom Fall des § 20 AnfO, nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit der Forderung ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruches nicht erforderlich.

Normen

AnfO §8
AnfO §20
EO §381 A

3 Ob 876/30OGH10.10.1930

nur: Der Nachweis der Vollstreckbarkeit der Forderung ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruches nicht erforderlich. (T1) Veröff: SZ 12/259

3 Ob 28/39OGH09.02.1939

Veröff: DREvBl 1939/379

5 Ob 70/73OGH11.04.1973

nur T1

5 Ob 182/73OGH26.09.1973

nur: Die Sicherung eines Anfechtungsanspruches erfolgt, abgesehen vom Fall des § 20 AnfO, nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. (T2) Veröff: JBl 1974,210 = EvBl 1974/153 S 330

5 Ob 148/74OGH03.07.1974

nur T1

8 Ob 600/86OGH10.07.1986

Beisatz: Insbesondere auch durch das gerichtliche Verbot der Veräußerung und Belastung grundbücherlich eingetragener Liegenschaften, auf die sich der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch bezieht. (T3)

1 Ob 571/94OGH13.12.1994

nur T1; Beisatz: Die Prüfung der Frage, ob ein bescheinigter Anspruch vollstreckbar ist und ob die formellen Voraussetzungen zur Einbringung der Anfechtungsklage vorliegen, muß der Entscheidung im Anfechtungsprozeß vorbehalten bleiben. (T4) Veröff: SZ 67/226

6 Ob 263/01xOGH29.11.2001
3 Ob 216/01pOGH30.01.2002

nur T2; Beisatz: Bei Anfechtungsansprüchen (nach der KO oder der AnfO) handelt es sich um andere Ansprüche im Sinne des § 381 EO. (T5); Veröff: SZ 2002/12

2 Ob 227/01yOGH16.10.2003

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

6 Ob 103/05yOGH19.05.2005

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob die Anfechtungsklage letztlich erfolgreich sein wird, ist im Hauptverfahren zu prüfen und bildet nicht schon eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfügung, weil dafür schon die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs ausreicht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19390209_OGH0002_0030OB00028_3900000_001

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