OGH 3Ob555/38 (RS0011943)

OGH3Ob555/3826.8.1938

Rechtssatz

Der Anspruch richtet sich nicht bloß gegen denjenigen, der das Unternehmen betreibt, das die Beeinträchtigung verursacht, sondern auch gegen den Eigentümer der Liegenschaft, mit dessen Zustimmung ein anderer das beeinträchtigende Unternehmen betreibt.

Normen

ABGB §364a

3 Ob 555/38OGH26.08.1938

DREvBl 1938/513 = SZ 20/184

8 Ob 589/93OGH14.07.1994

Veröff: SZ 67/131

1 Ob 135/97bOGH14.10.1997

Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Liegenschaftseigentümer aufgrund des Vertrags mit dem Dritten berechtigt ist, diesem den immissionsträchtigen Betrieb bzw die immissionsträchtige Herstellung der Betriebsräumlichkeiten zu untersagen. (T1)

1 Ob 221/98aOGH29.06.1999

Auch; Beis wie T1

7 Ob 327/98hOGH08.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Das bloße Desinteresse an seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft enthebt ihn noch nicht der Verwantwortlichkeit für die von der Liegenschaft ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19380826_OGH0002_0030OB00555_3800000_002

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