OGH 3Ob124/38 (RS0000710)

OGH3Ob124/3825.3.1938

Rechtssatz

Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. Dieses Recht hat er auch wenn der Verpflichtete kein Miteigentum an der von der Exekution erfassten Sache hat.

Normen

EO §37 Abs1 Ab

3 Ob 124/38OGH25.03.1938

DREvBl 1938/339

3 Ob 113/91OGH23.10.1991

Auch

3 Ob 119/93OGH13.04.1994

nur: Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. (T1) Veröff: SZ 67/61

3 Ob 148/10aOGH19.01.2011

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19380325_OGH0002_0030OB00124_3800000_001

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