Normen
ZPO §503 Z2 C5
2 Ob 30/38 | OGH | 25.01.1938 |
Veröff: SZ 20/17 |
Dokumentnummer
JJR_19380125_OGH0002_0020OB00030_3800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Schließt das Gutachten des Sachverständigen über die durchgeführte Blutgruppenbestimmung die Annahme aus, daß das klagende Kind vom Beklagten gezeugt worden sei, so begründet es einen Mangel des Verfahrens, wenn über die Behauptung der klagenden Partei, daß die Mutter in der kritischen Zeit nur mit dem Beklagen geschlechtlich verkehrt habe, infolge unterbliebener Anleitung zur Stellung von Beweisanträgen keine Beweise aufgenommen wurden.
Normen
ZPO §503 Z2 C5
2 Ob 30/38 | OGH | 25.01.1938 |
Veröff: SZ 20/17 |
JJR_19380125_OGH0002_0020OB00030_3800000_001
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