OGH 1Ob979/36 (RS0003208)

OGH1Ob979/3624.11.1936

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann bei der Meistbotsverteilung gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, keinen Widerspruch erheben, wohl aber gegen den Bestand des Pfandrechtes und die begehrte Rangordnung, soweit darüber im Exekutionstitel nicht erkannt worden ist.

Normen

EO §213 Abs1 IIB

1 Ob 979/36OGH24.11.1936

SZ 18/193

3 Ob 172/74OGH30.08.1974
3 Ob 4/76OGH27.01.1976

nur: Der Verpflichtete kann bei der Meistbotsverteilung gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitelvorliegt, keinen Widerspruch erheben. (T1); Beisatz: Widerspruch "nichts (mehr)schuldig zu sein" (T2)

3 Ob 101/83OGH10.08.1983

Auch; nur T1

3 Ob 83/10tOGH30.06.2010

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19361124_OGH0002_0010OB00979_3600000_001

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