Normen
ZPO §583 ff
1 Ob 813/36 | OGH | 04.09.1936 |
Veröff: SZ 18/151 |
1 Ob 641/95 | OGH | 26.03.1996 |
Auch; nur: Die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungsklagen unberührt. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags immer nur durch gerichtlichen Ausspruch und niemals kraft Gesetzes erlöschen kann. So bewirken etwa schwerstwiegende Verstöße ipso facto die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags (T2) Veröff: SZ 69/73 |
Dokumentnummer
JJR_19360904_OGH0002_0010OB00813_3600000_001
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