OGH 3Ob537/36 (RS0041602)

OGH3Ob537/3623.6.1936

Rechtssatz

Die Verbindung mehrerer selbständiger Ansprüche in einer Klage (vier Akzepte über je 1500,-- S) ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision ebenso bedeutungslos wie die Verbindung mehrerer Bagatellansprüche in einer Klage für die Verfahrensart.

Normen

JN §55
ZPO §448 c

3 Ob 537/36OGH23.06.1936

Veröff: SZ 18/106

2 Ob 94/01iOGH26.04.2001

Auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vor, dann ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen. Der Umstand, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mahnverfahrens alle geltend gemachten Beträge zusammenzurechnen sind, vermag daran nichts zu ändern. (T1)

9 Ob 50/03yOGH07.05.2003

Auch; Beis wie T1 nur: Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vor, dann ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen. (T2)

7 Ob 57/04iOGH26.05.2004

Auch; Beis wie T2

7 Ob 222/04dOGH20.04.2005

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19360623_OGH0002_0030OB00537_3600000_001

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