OGH 4Ob5/36 (RS0018907)

OGH4Ob5/3625.2.1936

Rechtssatz

Die im 2 Abs des § 948 ABGB angeführten Verletzungen stellen das Maß dessen dar, was als grober Undank aufzufassen ist. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen daher nicht den Widerruf der Schenkung. Nicht schon jede Verurteilung wegen einer solchen Verletzung überhebt den Zivilrichter der Prüfung, ob grober Undank anzunehmen ist.

Normen

ABGB §948

4 Ob 5/36OGH25.02.1936

Veröff: SZ 18/39

1 Ob 258/62OGH12.12.1962
1 Ob 643/89OGH06.09.1989

nur: Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen nicht den Widerruf der Schenkung. (T1)

10 Ob 22/13bOGH04.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19360225_OGH0002_0040OB00005_3600000_001

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