OGH 1Ob498/35 (RS0024095)

OGH1Ob498/358.10.1935

Rechtssatz

Der Pächter kann auch nach Auflösung des Pachtvertrages der Klage des Verpächters auf Bezahlung des Pachtzinses die Einrede der Verletzung über die Hälfte entgegensetzen und verlangen, daß der Wert der von ihm bezogenen Früchte gegen den bereits bezahlten Pachtzins aufgerechnet werde.

Normen

ABGB §934

1 Ob 498/35OGH08.10.1935

Veröff: SZ 17/134

10 Ob 3/21wOGH30.03.2021

Beisatz: Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 Abs 1 ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19351008_OGH0002_0010OB00498_3500000_001

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