1 Ob 200/35 | OGH | 12.03.1935 |
Veröff: SZ 17/50 |
Dokumentnummer
JJR_19350312_OGH0002_0010OB00200_3500000_001
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Rechtssatz
Wer die Bezahlung einer Entschädigung im Hinblick auf das unrichtige Gutachten eines von ihm befragten Sachverständigen hinausschiebt, ist auch zum Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens verpflichtet.