OGH 1Ob596/34 (RS0004553)

OGH1Ob596/3431.10.1934

Rechtssatz

Ein Urteil, das dem Kläger das Recht zuspricht, die Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung zu verlangen, kann auch vom Beklagten gegen den Kläger in Vollzug gesetzt werden.

Normen

ABGB §843 B
EO §352

1 Ob 596/34OGH31.10.1934

SZ 16/217

1 Ob 397/53OGH10.06.1953

JBl 1954,21

3 Ob 122/68OGH16.10.1968

Beisatz: Ist bereits ein Exekutionsverfahren nach § 352 EO anhängig,<br/>so kann nicht noch einmal, sie es auf Antrag derselben Partei oder<br/>des seinerzeitigen Gegeners im Teilungsprozeß, die Exekution nach §<br/>352 EO bewilligt werden, wohl aber wenn diese Exekution inzwischen<br/>eingestellt wurde. (T1)

3 Ob 23/69OGH12.03.1969

Beisatz: Folglich entscheidet darüber, wer im Einzelfall betreibender<br/>Gläubiger ist, ob der Kläger oder der Beklagte im Vorprozeß, nur das<br/>Zuvorkommen bei der Einbringung des Exekutionsantrages. Stellen zwei<br/>Miteigentümer knapp hinter einander den Exekutionsantrag, so kann der<br/>vom Rekursgericht als Verpflichteter behandelte Miteigentümer dagegen<br/>(wegen der Kostenentscheidung) nicht an den OGH rekurieren. (T2) =<br/>JBl 1969,616

3 Ob 82/68OGH07.08.1968

ImmZ 1969,71 = SZ 41/98

3 Ob 28/71OGH31.03.1971

Beis wie T2

3 Ob 129/73OGH28.08.1973

Beis wie T2

3 Ob 144/76OGH23.11.1976
3 Ob 133/82OGH10.10.1982

Beis wie T1; Beisatz: Ist die Exekution bereits eingestellt, kann der<br/>Verpflichtete zwar nun seinerseits um die Bewilligung der Exekution<br/>ansuchen, ist aber nicht berechtigt, den Vollzug der im früheren<br/>Verfahren bewilligten Exekution zu beantragen. (T3)

3 Ob 94/83OGH29.06.1983

Beis wie T2; Beisatz: Wenn einem Teilhaber bereits die Exekution<br/>bewilligt wurde, dann ist oder wird der Exekutionsantrag jedes<br/>anderen überflüssig oder daher unzulässig. (T4)

6 Ob 572/84OGH11.07.1985
4 Ob 221/17dOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19341031_OGH0002_0010OB00596_3400000_001

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