OGH 1Ob600/34 (RS0032126)

OGH1Ob600/3420.9.1934

Rechtssatz

Das Recht auf richterliche Mäßigung der Vertragsstrafe kann im Rechtsmittelverfahren nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in erster Instanz die Tatumstände behauptet wurden, aus denen der Anspruch auf Mäßigung der Vertragsstrafe abgeleitet wird.

Normen

ABGB §1336 F

1 Ob 600/34OGH20.09.1934

Veröff: SZ 16/166

5 Ob 202/66OGH13.10.1966
8 Ob 519/82OGH01.07.1982

Vgl; Beisatz: Im Rechtsmittel ist das Ausmaß der begehrten Mäßigung anzuführen. (T1)

1 Ob 264/00fOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Die Beklagte ist für das Vorliegen von Mäßigungskriterien behauptungs- und beweispflichtig. (T2)

1 Ob 195/00hOGH29.05.2001

Beis wie T2; Beisatz: Die unterbliebene Erörterung in erster Instanz bewirbt einen Verfahrensmangel, der in der Berufung geltend zu machen ist. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht gerügt, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Es liegt dann kein Verfahrensmangel zweiter Instanz vor, weshalb der erstinstanzliche Verfahrensmangel nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann. (T3)

3 Ob 197/08dOGH17.12.2008

Dokumentnummer

JJR_19340920_OGH0002_0010OB00600_3400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)