Normen
KO §1
KO §73
3 Ob 188/33 | OGH | 14.03.1933 |
Veröff: SZ 15/54 |
8 Ob 100/14k | OGH | 25.06.2015 |
Teilweise abweichend; Beisatz: Ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Verfahren jedenfalls zu eröffnen. Neben missbräuchlicher Antragstellung ist eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19330314_OGH0002_0030OB00188_3300000_001
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