OGH 4Ob370/32 (RS0079672)

OGH4Ob370/3213.10.1932

Rechtssatz

Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei nur dann, wenn sie mit einem wettbewerbsrechtlichen Klagebegehren obsiegt, nicht aber selbständig und daher auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat, ohne ein anderes wettbewerbsrechtliches Begehren - etwa ein solches auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes - an dessen Stelle zu setzen.

Normen

UWG §25 Abs4

4 Ob 370/32OGH13.10.1932

Veröff: SZ 14/201

4 Ob 333/75OGH07.10.1975

Vgl; Beisatz: Urteilsveröffentlichungsanspruch ist ein Nebenanspruch (im Sinne § 54 Abs 2 JN), der nur im Zusammenhang mit einer Hauptforderung und als deren Folge erhoben werden kann, ohne selbst die Grundlage für weitere Ansprüche zu bilden. (T1) Veröff: ÖBl 1976,46

4 Ob 28/95OGH25.04.1995

Vgl; nur: Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat. (T2) Beisatz: Auf die Gründe, die die Kläger zu dieser Einschränkung bewogen haben, kommt es demnach nicht mehr an. (T3)

4 Ob 243/17iOGH21.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/21

Dokumentnummer

JJR_19321013_OGH0002_0040OB00370_3200000_001

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