OGH 2Ob167/32 (RS0015228)

OGH2Ob167/3211.3.1932

Rechtssatz

Wer eine Sache, auf die er einen Aufwand gemacht hat, vor dessen Bezahlung herausgibt, kann wegen dieses Aufwandes das Zurückbehaltungsrecht an der Sache nicht mehr ausüben, mag auch diese wieder in seine Innehabung gekommen sein.

Normen

ABGB §471 5
HGB §369
UGB §369

2 Ob 167/32OGH11.03.1932

Veröff: SZ 14/73

6 Ob 130/02iOGH20.06.2002

Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht lebt in diesem Fall auch nicht wieder auf. (T1)

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit dem Wegfall seiner gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere also durch den Untergang der zurückbehaltenen Sache, durch Erlöschen der besicherten Forderung und durch die freiwillige Aufgabe des Besitzes des Gläubigers. Wird die zurückbehaltene Sache vor Bezahlung der Forderung an den Schuldner herausgegeben, kann das Zurückbehaltungsrecht jedenfalls im Anwendungsbereich des § 471 ABGB wegen der selben Forderung nicht mehr ausgeübt werden, auch wenn die Sache später neuerlich mit Willen des Eigentümers in den Besitz des Gläubigers gelangt ist. (T2); Beisatz: Die letztere Rechtsfolge gilt aber nicht für das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 369 UGB. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB entsteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jedesmal wieder originär, ohne dass es eines Rückgriffs auf allfällige frühere Rechte oder der Konstruktion eines Wiederauflebens bedürfte. (T3); Bem: Siehe RS0125668. (T4)

3 Ob 168/11vOGH18.01.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19320311_OGH0002_0020OB00167_3200000_001

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