Normen
ZPO §85 Abs2
3 Ob 951/31 | OGH | 23.10.1931 |
Veröff: SZ 13/227 |
1 Ob 588/51 | OGH | 12.09.1951 |
Vgl; Veröff: SZ 24/218 |
3 Ob 58/53 | OGH | 04.02.1953 |
Beisatz: Wird der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz nicht neben dem von einem Rechtsanwalt verfaßten neuen Schriftsatz vorgelegt, so kann das Gericht die Partei nur dann zur (neuerlichen) Verbesserung durch Anschluß des zurückgestellten Schriftsatzes auffordern, wenn die einmal erteilte Verbesserungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Mangel innerhalb der noch restlichen Verbesserungsfrist behoben werden kann. (T2) |
2 Ob 646/53 | OGH | 23.09.1953 |
Veröff: JBl 1954,151 |
4 Ob 184/55 | OGH | 13.03.1956 |
Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist nicht befolgt, so daß der Rekurs wegen Verspätung zurückzuweisen ist. (T1) |
3 Ob 50/86 | OGH | 28.05.1986 |
Vgl aber; Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr) |
8 Ob 23/94 | OGH | 13.10.1994 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Einwendungen gegen Wechselzahlungsauftrag. (T3) |
3 Ob 131/95 | OGH | 29.11.1995 |
Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Partei Urkunden urschriftlich zur Verbesserung zurückgestellt wurden. (T4) |
2 Ob 331/00s | OGH | 21.12.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist nicht erforderlich, wenn bei Anwaltspflicht der zu verbessernde Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt war, weil in einem solchen Fall die Partei selbst nicht postulationsfähig ist. (T5) |
3 Ob 75/01b | OGH | 25.04.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind. (T6) |
3 Ob 160/01b | OGH | 09.10.2001 |
Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19311023_OGH0002_0030OB00951_3100000_001
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