OGH 4Ob162/29 (RS0033321)

OGH4Ob162/294.6.1929

Rechtssatz

Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. Die Bestimmungen der §§ 1415, 1416 ABGB finden keine Anwendung. Die bisherigen Einzelforderungen sind erst nach der Saldofeststellung durch Ziehung des Saldos und Anerkennung durch den andern Vertragsteil in dem Saldo aufgegangen. Wird eine Einzelforderung beanstandet, so behält sie ihre rechtliche Selbständigkeit; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode.

RG vom 15.04.1942, VIII 8; Veröff: DREvBl 1941/220

Normen

ABGB §1415
ABGB §1416
ABGB §1486
HGB §355

4 Ob 162/29OGH04.06.1929

nur: Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden. (T1) Beisatz: Nicht erst mit der Zusendung des Kontoauszuges. (T2) Veröff: SZ 9/130

5 Ob 280/63OGH10.10.1963
6 Ob 237/69OGH17.12.1969

Auch; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt auch mit dem Zeitpunkt, zu dem der Endabschluß des Saldos vereinbarungsgemäß erfolgen sollte. (T3)

4 Ob 548/76OGH25.05.1976

nur: Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. (T4)

5 Ob 674/82OGH13.09.1983

Auch; Beisatz: Die Hemmung der Verjährung dauert solange, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht, also grundsätzlich bis zum Ende der jeweiligen Verrechnungsperiode und bei Saldovortrag bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses. (T5)

6 Ob 530/84OGH29.03.1984

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt gleichermaßen für die während der Rechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen, die mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ihrer Rechtsnatur als Nebengebühr entkleidet werden. (T6) Veröff: SZ 57/66 = NZ 1986,15

3 Ob 524/87OGH23.09.1987

Auch; nur T4

6 Ob 599/89OGH31.08.1989

Auch; Beis wie T6

8 Ob 21/93OGH14.10.1993

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)

8 Ob 244/98kOGH26.11.1998

Auch; Beis wie T5 nur: Die Hemmung der Verjährung dauert solange, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht. (T7) Beisatz: Der Grund für die Hemmung liegt in dem Umstand, daß der kontokorrentgebundene Anspruch früher nicht eingeklagt werden kann. (T8) Veröff: SZ 71/201

6 Ob 326/99fOGH20.01.2000

Vgl auch; nur T4; Beis wie T6

1 Ob 83/01iOGH17.08.2001

Auch; Beisatz: Die Verjährung der einzelnen, im Schlusssaldo verrechneten Forderungen beginnt erst mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses, somit also mit Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen. (T9); Veröff:SZ 74/137

Dokumentnummer

JJR_19290604_OGH0002_0040OB00162_2900000_001

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