OGH 2Ob573/28 (RS0020700)

OGH2Ob573/2812.9.1928

Rechtssatz

Das Pfandrecht des § 1101 ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung; eine Veräußerung der Sachen ohne Fortschaffung berührt das Pfandrecht nicht.

Normen

ABGB §1101 C

2 Ob 573/28OGH12.09.1928

Veröff: SZ 10/217

1 Ob 78/71OGH30.04.1971

nur: Das Pfandrecht des § 1101 ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung. (T1) Veröff: MietSlg 23157

7 Ob 209/01pOGH26.09.2001

Auch

Dokumentnummer

JJR_19280912_OGH0002_0020OB00573_2800000_001

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