OGH 1Ob294/28 (RS0044932)

OGH1Ob294/2828.3.1928

Rechtssatz

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß § 535 ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar; die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO findet hier keine Anwendung.

Normen

ZPO §535

1 Ob 294/28OGH28.03.1928

Veröff: SZ 10/107

4 Ob 23/73OGH20.03.1973

nur: Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß § 535 ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. (T1)

8 Ob 15/84OGH07.06.1984

nur T1; Veröff: SZ 57/106

7 Ob 721/87OGH10.12.1987
1 Ob 592/94OGH23.09.1994

Vgl auch; Beisatz: Wird eine Nichtigkeitsklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz erhoben, dann sind in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. (T2)

2 Ob 202/02yOGH05.09.2002

nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen. (T3)

6 Ob 192/05mOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die gemäß §535 ZPO bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. Ihre Zulässigkeit ist nach §502 ZPO zu prüfen. (T4)

5 Ob 254/12gOGH24.01.2013

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In das Urteil des Berufungsgerichts sind daher Aussprüche nach § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T6)

6 Ob 189/16mOGH27.09.2016

Auch; nur T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19280328_OGH0002_0010OB00294_2800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)