OGH 3Ob389/26 (RS0011487)

OGH3Ob389/262.6.1926

Rechtssatz

Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft wegen Aufwendungen für sie. Zu den Aufwendungen gehört der für die Liegenschaft gezahlte Kaufpreis.

Normen

ABGB §331
ABGB §471 Abs3

3 Ob 389/26OGH02.06.1926

SZ 8/186

1 Ob 60/64OGH01.06.1964
4 Ob 616/75OGH04.11.1975
7 Ob 631/80OGH02.10.1980

Auch; Beisatz: Unter Aufwand im Sinne des § 471 ABGB ist wohl auch die Entrichtung des Kaufpreises für die Sache durch den zu ihrer Herausgabe Verpflichteten zu verstehen. Das Retentionsrecht des Herausgabepflichtigen besteht aber nur hinsichtlich jenes Aufwandes und jener Schadenersatzansprüche, die sich gegen den Herausgabeberechtigten (Eigentümer der Sache) - und nicht gegen Dritte - richten. (T1)

6 Ob 507/93OGH15.04.1993
5 Ob 2320/96dOGH24.09.1996

Beisatz: 6 Ob 507/93 stellte zwar auf die Redlichkeit des Besitzes des später titellos gewordenen Inhabers ab, bejahte aber dort das Vorliegen der Redlichkeit. Für den Fall der Unredlichkeit sind darin keine näheren Ausführungen enthalten. Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken, der Entscheidung 3 Ob 389/26 zu folgen. (T2)

3 Ob 128/98iOGH25.08.1999

Vgl auch; nur: Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft wegen Aufwendungen für sie. (T3); Beisatz: Herausgabe nur Zug um Zug gegen Befriedigung oder Sicherstellung der Forderung. (T4)

4 Ob 114/01wOGH29.05.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Schuldner des (bereicherungsrechtlichen) Rückabwicklungsanspruchs in Ansehung des Kaufpreises ist nun aber nicht der jeweilige Eigentümer des Kaufobjekts im Zeitpunkt seiner Rückstellung, sondern der Empfänger der Kaufpreiszahlung: Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen dem Leistenden nämlich nur gegen den Empfänger zu. (T5); Veröff: SZ 74/96

3 Ob 168/11vOGH18.01.2012

Auch

6 Ob 8/18xOGH28.02.2018

Vgl; Bem: Mit Ausführungen zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn die zurückzustellende Liegen­schaft mit einer Hypothek belastet ist (so bereits 6 Ob 507/93). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19260602_OGH0002_0030OB00389_2600000_001

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