OGH 1Ob9/25 (RS0028306)

OGH1Ob9/2517.1.1925

Rechtssatz

Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages durch den Dienstgeber kann der Angestellte die vertragsmäßig zugesicherte Abfertigung, soweit sie die gesetzliche übersteigt, erst nach Ablauf des Zeitraumes fordern, für den der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

SW: Arbeitgeber — Abfertigungsvertrag — Höhe — Umfang — Ausmaß — Ende — Beendigung — Fälligkeit

 

Normen

AngG §23 IA

1 Ob 9/25OGH17.01.1925

Veröff: SZ 7/14

3 Ob 308/98kOGH26.04.2000

Vgl auch; nur: Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Abfertigung ist in ihrem Wesen Entgelt. Der Versorgungscharakter und Überbrückungscharakter tritt bei der gesetzlichen Abfertigung in den Hintergrund. Die freiwillige Abfertigung ist ausschließlich dazu bestimmt, dem Arbeitnehmer möglichst den Einkommensausfall zu ersetzen, den er durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erleidet. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19250117_OGH0002_0010OB00009_2500000_001

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