Normen
AngG §23 IA
1 Ob 9/25 | OGH | 17.01.1925 |
Veröff: SZ 7/14 |
3 Ob 308/98k | OGH | 26.04.2000 |
Vgl auch; nur: Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Abfertigung ist in ihrem Wesen Entgelt. Der Versorgungscharakter und Überbrückungscharakter tritt bei der gesetzlichen Abfertigung in den Hintergrund. Die freiwillige Abfertigung ist ausschließlich dazu bestimmt, dem Arbeitnehmer möglichst den Einkommensausfall zu ersetzen, den er durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erleidet. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19250117_OGH0002_0010OB00009_2500000_001
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