2 Ob 795/23 | OGH | 04.12.1923 |
Veröff: SZ 5/288 |
5 Ob 606/82 | OGH | 04.05.1982 |
10 Ob 2463/96w | OGH | 11.02.1997 |
5 Ob 129/02k | OGH | 11.06.2002 |
Auch; Beisatz: §1174 ABGB schließt eine Rückforderung nicht schon dann aus, wenn das Gegebene ein verbotenes Verhalten begünstigt. (T1) |
7 Ob 135/03h | OGH | 30.06.2003 |
Auch; Beisatz: Zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung ist nur gegeben, was nach der Absicht der Beteiligten - nach dem Geschäftszweck - Entgelt (Belohnung) unerlaubter Tätigkeit sein soll. (T2); Beisatz: Hier können die gegenständlichen Zahlungen keineswegs als Entgelt für eine Sache bei einem verbotenen Austauschgeschäft angesehen werden, sondern stellen sich vielmehr nach der aus der Vereinbarung eindeutig zu erschließenden Absicht der Parteien als Belohnung (Entgelt) für eine unerlaubte "Tätigkeit" - nämlich die Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung iSd § 39 GewO gegenüber der Gewerbebehörde dar. Da die von der Klägerin geleisteten Zahlungen also eine Entlohnung des gesetzwidrigen Verhaltens des Beklagten bezweckten, schließt § 1174 Abs 1 ABGB den gegenständlichen Rückforderungsanspruch aus. (T3) |
3 Ob 244/09t | OGH | 28.04.2010 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19231204_OGH0002_0020OB00795_2300000_001
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