OGH 2Ob795/23 (RS0022095)

OGH2Ob795/234.12.1923

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1174 ABGB findet nur auf solche Verträge Anwendung, bei denen für die Erfüllung einer unerlaubten Handlung ein Entgelt gegeben wurde.

Normen

ABGB §1174
GewO §9
GewO §39 Abs3

2 Ob 795/23OGH04.12.1923

Veröff: SZ 5/288

5 Ob 606/82OGH04.05.1982
10 Ob 2463/96wOGH11.02.1997
5 Ob 129/02kOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: §1174 ABGB schließt eine Rückforderung nicht schon dann aus, wenn das Gegebene ein verbotenes Verhalten begünstigt. (T1)

7 Ob 135/03hOGH30.06.2003

Auch; Beisatz: Zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung ist nur gegeben, was nach der Absicht der Beteiligten - nach dem Geschäftszweck - Entgelt (Belohnung) unerlaubter Tätigkeit sein soll. (T2); Beisatz: Hier können die gegenständlichen Zahlungen keineswegs als Entgelt für eine Sache bei einem verbotenen Austauschgeschäft angesehen werden, sondern stellen sich vielmehr nach der aus der Vereinbarung eindeutig zu erschließenden Absicht der Parteien als Belohnung (Entgelt) für eine unerlaubte "Tätigkeit" - nämlich die Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung iSd § 39 GewO gegenüber der Gewerbebehörde dar. Da die von der Klägerin geleisteten Zahlungen also eine Entlohnung des gesetzwidrigen Verhaltens des Beklagten bezweckten, schließt § 1174 Abs 1 ABGB den gegenständlichen Rückforderungsanspruch aus. (T3)

3 Ob 244/09tOGH28.04.2010

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19231204_OGH0002_0020OB00795_2300000_001

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