OGH 3Ob66/21 (RS0046941)

OGH3Ob66/2123.2.1921

Rechtssatz

Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des § 99 JN begründen, wenn sie bei aufrechtem Bestande der Klageforderung sich zur Aufrechnung eignen würde, nicht aber dann, wenn sie schon nach dem Vorbringen der Klage durch Aufrechnung erloschen ist.

Normen

JN §99

3 Ob 66/21OGH23.02.1921

Veröff: SZ 3/22

6 Ob 13/65OGH20.01.1965

Veröff: EvBl 1965/452

8 Ob 342/66OGH06.12.1966

Veröff: EvBl 1967/242 S 302 = JBl 1967,382

2 Ob 512/79OGH29.05.1979

Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Erlöschen der Gegenforderung durch Aufrechnung vom Kläger zwar nicht ausdrücklich behauptet wird, sich aber aus der Tatsache schlüssig ergibt, dass die klagende Partei eine der Höhe der Gegenforderung entsprechenden Betrag bereits vor der Klagserhebung abgezogen hat. (T1)

6 Ob 771/79OGH05.12.1979

Auch; Beisatz: Die vom Kläger anerkannte Gegenforderung der beklagten Partei, mag auch zwischen ihr und der im Klagebegehren erhobenen Klagsforderung eine Aufrechnungslage bestehen, ist gerichtsstandbegründendes Vermögen im Sinn des § 99 JN. (T2)

1 Ob 579/95OGH23.06.1995

Auch; Beis wie T1

4 Ob 596/95OGH18.12.1995

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/118

8 Ob 92/04vOGH20.01.2005

nur: Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des § 99 JN begründen. (T3) Beisatz: Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn der Kläger selbst den Bestand dieser Forderung bestreitet. (T4)

5 Ob 72/16yOGH01.03.2017

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Wirkt im anzuwendenden Statut (hier: New Yorker Recht) eine im anhängigen ausländischen Schiedsverfahren erhobene Einrede (des dort beklagten) inländischen Klägers nur prozessual, nicht aber materiell, ist dem Kläger für die Begründung des inländischen Vermögensgerichtsstands die Berufung auf eine vom (hier) Beklagten (im ausländischen Schiedsverfahren geltend gemachte) Gegenforderung nicht verwehrt. Insbesondere ist darin auch keine schlüssige, die Gegenforderung vernichtende Aufrechnung zu ersehen. (T5); Veröff: SZ 2017/30

Dokumentnummer

JJR_19210223_OGH0002_0030OB00066_2100000_001

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