OGH 1R59/19 (RS0005126)

OGH1R59/1913.5.1919

Rechtssatz

Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. Dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, fehlt es nicht an der Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Verlängerung der Zeit, für welche die Verfügung bestimmt wurde.

Normen

EO §387 Abs2

1 R 59/19OGH13.05.1919

SZ 1/26

6 Ob 142/19dOGH29.08.2019

Vgl; nur: Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im ausländischen Hauptverfahren in Österreich anerkannt und vollstreckt wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19190513_OGH0002_00100R00059_1900000_001

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