EGMR Bsw420/07 (RS0128094)

EGMRBsw420/075.10.2010

Rechtssatz

Im Kontext der fotografischen Überwachung von Personen kann das Aufzeichnen von Daten und ihre systematische bzw. dauerhafte Verwendung das Privatleben berühren. In einem solchen Fall wird darauf abgestellt, ob die fragliche Überwachungsmaßnahme auf eine bestimmte Person gerichtet war oder nicht und ob persönliche Daten verarbeitet bzw. in einer Art und Weise verwendet wurden, dass sie einen Eingriff in das Privatleben darstellen.

Normen

MRK Art8 II1

Bsw 420/07EGMR05.10.2010

Bem: Karin Köpke gg. Deutschland (T1)<br/>Veröff: NL 2010,335

Bsw 61838/10EGMR18.10.2016

Auch; Veröff: NL 2016,444

Dokumentnummer

JJR_20101005_AUSL002_000BSW00420_0700000_001

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