Rechtssatz
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Militärgerichts sind nicht gegeben, wenn seine Mitglieder dem Generalmajor, der über Einleitung und Anklagepunkte des Verfahrens zu entscheiden hatte, vom Dienstgrad sowie vom Kommando her unterstellt sind und die Entscheidung des Militärgerichts durch diesen Generalmajor, somit eine nicht-gerichtliche Behörde, abgeändert werden kann.
Bsw 22107/93 | EGMR | 25.02.1997 |
Bem Findlay gegen das Vereinigte Königreich. (T1a)<br/>Veröff: NL 1997,52 |
Bsw 27267/95 | EGMR | 18.02.1999 |
Auch; Beisatz: Hood gegen das Vereinigte Königreich. (T1)<br/>Veröff: NL 1999,52 |
Dokumentnummer
JJR_19970225_AUSL000_000BSW22107_9300000_001
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