Normen
AngG §36
Dokumentnummer
JJR_19780530_AUSL000_002AZR00598_7600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der kaufmännische Angestellte unterliegt dem Wettbewerbsverbot des § 60 Abs 1 HGB so lange, wie das Arbeitsverhältnis seinem rechtliche Bande nach besteht. Das Verbot entfällt nicht mit der Freistellung von der Arbeitsleistung (Suspendierung). Schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein kaufmännischer Angestellter, der sich selbständig machen will, sein künftiges Handelsgewerbe vorbereiten. Verboten ist dagegen eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers zu gefährden. Maßgebend für die Abgrenzung sind die Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung).
Normen
AngG §36
JJR_19780530_AUSL000_002AZR00598_7600000_001
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