Normen
AUVB Art11
Dokumentnummer
JJR_19760324_AUSL000_0040ZR00222_7400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bei einer Unfallversicherung wird der Versicherer durch das gemäß § 11 AUB (oder der entsprechenden Klausel der jeweils vereinbarten AVB) abgegebene Anerkenntnis seiner Leistungspflicht nicht gehindert, die geleistete Entschädigung vom Empfänger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen, wenn sich der zunächst anerkannte Entschädigungsanspruch als unbegründet erweist.
Veröff: VersR 1977,471
Normen
AUVB Art11
JJR_19760324_AUSL000_0040ZR00222_7400000_001
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