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BGBl II 4/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Verordnung: GD-VO-Novelle 2025

4. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitsdokumentationsverordnung geändert wird (GD-VO-Novelle 2025)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2, § 6g sowie § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl. II Nr. 367/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Sozialversicherungsträgern“ die Wortfolge „ , den Krankenfürsorgeanstalten“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Unfallversicherungsträger“ die Wortfolge „sowie die Krankenfürsorgeanstalten“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben“ durch die Wortfolge „die Krankenfürsorgeanstalten haben“ ersetzt.

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „spitalsambulant“ und „intramural ambulant“ sind als Synonym zu verstehen.“

5. In der Anlage 1 lautet die zweite Tabelle in Punkt 1.2.:

  1. „1. Satzart K01 – Kostenstellenplan
  1. 2. Satzarten X01–X07, I11–I12 (Blockung nach stationärem Aufenthalt/ambulantem Besuch oder Satzart)
  1. 3. Satzarten L01–L04
  1. 4. Satzarten K02–K16, G01–G02 (nur bei Jahresmeldung zu melden)
  1. 5. Satzarten B01–B06
  1. 6. Satzart A01
  1. 7. Satzart S11“
 

6. In der Anlage 2 wird im ersten Abschnitt (Satzarten im Überblick) vor der letzten Zeile (Satzart S11 Prüf- und Summensatz) folgende Zeile eingefügt:

„Satzart A01

Antiinfektiva-Abrufe“

  

7. In der Anlage 2 wird im zweiten Abschnitt (Satzarten im Detail) in der Tabelle zu Satzart E01 – Stammdaten extramuraler Leistungserbringer/Leistungserbringerin vor der vorletzten Zeile (Leistungserbringer-ID 64 alphanumerisch) folgende Zeile eingefügt:

„Pseudonym Leistungserbringer/Leistungserbringerin

88

Alphanumerisch“

 
    

8. In der Anlage 2 wird im zweiten Abschnitt (Satzarten im Detail) vor der Tabelle zu Satzart S11 – Prüf- und Summensatz folgende Tabelle samt Überschrift und Fußnoten eingefügt:

„Satzart A01 – Antiinfektiva-Abrufe 1)

Feld

Maximale Länge

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

3

alphanumerisch

 

Jahr

4

numerisch

 

Monat

2

numerisch

 

Krankenanstaltennummer

6

alphanumerisch

 

Bettenführende bzw. nicht-bettenführende Hauptkostenstelle – Funktionscode

8

numerisch

2)

Bezugsland

2

alphanumerisch

 

Pharmazentralnummer

15

alphanumerisch

 

Handelsname

100

alphanumerisch

 

Abgerufene Packungen

10

numerisch

 

Menge je Packungseinheit

10

numerisch

 

Packungseinheit

10

alphanumerisch

 

ATC-Code

10

alphanumerisch

 
    

  1. 1) Diese Satzart ist ab dem Berichtsjahr 2025 zu melden. Für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten sowie für den extramuralen ambulanten Bereich ist diese Satzart nicht zu melden.
  2. 2) Informationen zu nicht-bettenführenden Hauptkostenstellen sind nur zu melden, sofern diese Informationen systematisch erfasst werden.“

9. In der Anlage 2 wird im zweiten Abschnitt (Satzarten im Detail) in der Tabelle zu Satzart S11 – Prüf- und Summensatz nach der 41. Zeile (Anzahl übermittelte Sätze Satzart B06) folgende Zeile eingefügt:

„Anzahl übermittelte Sätze Satzart A01

10

Numerisch“

 
    

Schumann

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