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BGBl II 257/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

257. Verordnung: Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete

257. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über das Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete

Auf Grund des § 105 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2026, wird verordnet:

§ 1. Vollzugsbedienstete, die nicht der Justizwache angehören, werden ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes durch das Bundesministerium für Justiz für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Reizstoffsprühgeräte (Pfeffersprays) mit sich zu führen. Der Gebrauch ist auf den Fall der Notwehr (im Sinne des Strafgesetzbuches) beschränkt.

§ 2. Vor dem erstmaligen Führen eines Reizstoffsprühgerätes im Dienst hat die bzw. der Bedienstete sich von einer durch die jeweilige Dienststellenleiterin bzw. den jeweiligen Dienststellenleiter zu bestimmenden hierzu qualifizierten Person im Gebrauch unterweisen zu lassen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Sporrer

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