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BGBl II 182/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

182. Verordnung: Änderung der Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

182. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 13 Abs. 4 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2026, und
  2. 2. des § 10 Abs. 6 des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. 111/2024, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026,

    wird verordnet:

Die Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung – SEPP-V, BGBl. II Nr. 129/2024, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 werden folgende Abschnittbezeichnung und Abschnittüberschrift eingefügt:

„1. Abschnitt

Prospekte und vergleichbare bewilligungspflichtige Dokumente“

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „in dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „in diesem Abschnitt“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026“ ersetzt.

4. Nach § 4 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt

Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente

Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente

§ 4a. Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024, in elektronischer Form haben im Wege der webbasierten Applikation gemäß § 1 zu erfolgen. Auf diese Übermittlungen sind die §§ 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nutzung der webbasierten Applikation gemäß § 1 insofern ausschließlich der elektronischen, automationsunterstützten Datenübermittlung dient und an die Stelle des Prospekteinreichers der Übermittlungspflichtige tritt.“

5. Vor der Überschrift zu § 5 werden die folgende Abschnittbezeichnung und Abschnittüberschrift eingefügt:

„3. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.“

Ettl     Kühnel

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