vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 160/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Verordnung: Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, der BFA-G – Durchführungsverordnung sowie der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

160. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, die BFA-G – Durchführungsverordnung und die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Artikel 2 Änderung der BFA-G – Durchführungsverordnung

Artikel 3 Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Artikel 1

Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Aufgrund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, wird verordnet:

Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 84/2017“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 39/2026“ ersetzt und die Wortfolge „– hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres –“ entfällt.

2. In der Überschrift des 1. Abschnitts entfällt die Wortfolge „Asylverfahren und “; die Wortfolge „Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigte“ wird durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

3. § 1 samt Überschrift entfällt.

4. Die Überschrift zu § 2 lautet:

„Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005

5. In § 2 entfallen die Abs. 1 bis 4; Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und vor Abs. 2 (neu) wird folgender Abs. 1 (neu) eingefügt:

„(1) Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.“

6. In § 2 Abs. 2 (neu) wird die Anlagenbezeichnung „Anlage E“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage A“, der Ausdruck „§§ 3 Abs. 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 3 und § 5“ und das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.

7. In der Überschrift des 2. Abschnitts wird nach dem Wort „Gründen“ die Wortfolge „und bei Gewährung von internationalem Schutz“ eingefügt.

8. In § 3 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 54 Abs. 1 AsylG 2005)“ durch das Zitat „(§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung)“ und die Bezeichnung „Anlage E“ durch die Bezeichnung „Anlage A“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gründen“ der Klammerausdruck „(§ 54 oder § 54a AsylG 2005)“ eingefügt und in Z 1 das Wort „Aufenthaltsberechtigungskarte“ durch das Wort „Aufenthaltsberechtigung“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.

11. In den §§ 5 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Z 3 wird jeweils das Wort „Antragstellers“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.

12. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „die einen Aufenthaltstitel beantragen“ durch die Wortfolge „denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll“ ersetzt.

13. In den §§ 6 Abs. 4 und 8 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Fremde“ ersetzt.

14. In § 9 wird die Bezeichnung „Anlage F“ durch die Bezeichnung „Anlage B“ ersetzt.

15. § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Verfahrenskarten, Aufenthaltsberechtigungskarten sowie Karten für subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihren Berechtigungsumfanges weiter.“

16. § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und des 2. Abschnittes, die §§ 2 samt Überschrift, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, 9, 11 Abs. 5 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 samt Überschrift und die Anlagen A bis D und G in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2017 außer Kraft.“

17. Die Anlagen A bis D und G entfallen samt Überschriften; die Anlagen E und F erhalten die Anlagenbezeichnungen „Anlage A“ und „Anlage B“; folgende Anlage C wird angefügt:

(siehe Anlage)

Artikel 2

Änderung der BFA-G – Durchführungsverordnung

Aufgrund des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, wird verordnet:

Die BFA-G – Durchführungsverordnung (BFA-G – DV), BGBl. II Nr. 453/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck am Ende durch den Klammerausdruck „(BFA-G-Durchführungsverordnung – BFA-G-DV)“ ersetzt.

2. In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 144/2013“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 39/2026“ und der Ausdruck „§ 5 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 29 Abs. 1 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „§ 43 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012,“ und der Ausdruck „§ 31 Abs. 1 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,“ ersetzt; die Wortfolge „am Flughafen“ entfällt.

4. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.“

5. In § 3 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

6. In § 4 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Aufgrund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird verordnet:

Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2025, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 221/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 87/2025“ ersetzt.

2. Die §§ 2b Abs. 4a, 6 Abs. 2a sowie 8 Z 1 lit. g und 2 lit. g entfallen.

3. Dem § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Im Fall einer Antragstellung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG sind abweichend von Abs. 1 Urkunden und Nachweise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde sind nicht im Original vorgelegte Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.

(6) Im Fall eines Antrags durch den Arbeitgeber (§ 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) oder den Inhaber der aufnehmenden Niederlassung (§ 20f AuslBG) sind abweichend von Abs. 1 Urkunden und Nachweise als Kopie oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.“

4. In § 8 Z 8 lit. a und b wird jeweils das Wort „akkreditierten“ durch die Wortfolge „Privathochschule, der“ ersetzt.

5. In § 8 Z 12 wird der Punkt am Ende der lit. a durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. b wird angefügt:

  1. „b) gegebenenfalls eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.“

6. In § 10 wird nach dem Wort „Verlängerungsantrages“ die Wortfolge „oder eines Antrages auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte“ eingefügt.

7. § 10b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.

(4) Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG gestellte Anträge gemäß §§ 53a und 54a NAG gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.“

8. In § 10c Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 13/2024“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 117/2026“ ersetzt.

9. § 13 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die Promulgationsklausel, § 6 Abs. 5 und 6, § 8 Z 8 lit. a und b und 12 lit. a und b, § 10, § 10b Abs. 3 und 4 sowie § 10c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten gleichzeitig mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen § 19 Abs. 1a NAG einführt, in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2b Abs. 4a, 6 Abs. 2a sowie 8 Z 1 lit. g und 2 lit. g außer Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1: Anlage C

Karner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)