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BGBl III 29/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Kundmachung: Geltungsbereich der Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

29. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jordanien am 6. Februar 2026 seine Annahmeurkunde in Bezug auf die Änderung der Art. 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. III Nr. 51/2013, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/2026) hinterlegt.

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