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BGBl III 115/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

115. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Laut Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Saudi-Arabien am 8. Juli 2026 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2026) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter https://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

Ferner hat das Vereinigte Königreich gegenüber dem Generaldirektor der WIPO am 12. Mai 2026 die Erstreckung der Anwendung des Protokolls mit Wirkung vom 1. August 2026 auf die Vogtei Jersey notifiziert und dabei eine Erklärung gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter https://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

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