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BGBl III 109/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

109. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Serbien am 29. Juli 2026 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BGBl. III Nr. 41/2026, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 98/2026) hinterlegt.

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