10. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:
1. Vor dem Abschnitt I wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I | |
§ 1. | Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt |
§ 1a. | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt II | |
§ 2. | Wirkungsbereich |
§ 3. | Mitwirkung an der Wahrnehmung der Aufgaben anderer Organe |
§ 3a. | Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch Bundesministerien |
§ 3b. | Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen |
§ 4. | Dienstaufsicht im Ressortbereich |
§ 5. | Koordination und Einvernehmen |
§ 6. | Information des Bundeskanzleramtes |
Abschnitt III | |
§ 7. | Geschäftseinteilung |
§ 7a. | Innere Revisionseinrichtung |
§ 8. | Kommissionen (Beiräte) |
§ 9. | Geschäftsordnung |
§ 10. | Ermächtigung zur selbständigen Behandlung |
§ 11. | Staatssekretäre |
§ 12. | Kanzleiordnung |
Abschnitt IV | |
§ 13. | |
Abschnitt V | |
§ 14. | Überleitung von Planstellen und Bediensteten |
§ 15. | Zuständigkeitsveränderungen |
§ 16. | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. Nr. 25/1993 |
§ 17. | Verweisungen |
§ 18. | Vollziehung |
Anlage zu § 2 | |
Teil 1 | |
Teil 2 | |
Abschnitt A | Bundeskanzleramt |
Abschnitt B | Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport |
Abschnitt C | Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten |
Abschnitt D | Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
Abschnitt E | Bundesministerium für Bildung |
Abschnitt F | Bundesministerium für Finanzen |
Abschnitt G | Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung |
Abschnitt H | Bundesministerium für Inneres |
Abschnitt I | Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur |
Abschnitt J | Bundesministerium für Justiz |
Abschnitt K | Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft |
Abschnitt L | Bundesministerium für Landesverteidigung |
Abschnitt M | Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ |
2. Die Überschrift des Abschnitts I lautet:
„Allgemeine Bestimmungen“
3. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt“
4. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
- 1. das Bundeskanzleramt,
- 2. das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
- 3. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
- 4. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 5. das Bundesministerium für Bildung,
- 6. das Bundesministerium für Finanzen,
- 7. das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
- 8. das Bundesministerium für Inneres,
- 9. das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
- 10. das Bundesministerium für Justiz,
- 11. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
- 12. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
- 13. das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.“
5. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Geschäfte“ sind
- a) Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
- b) Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
- 2. „Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Z 1.“
6. Die §§ 3 und 3a erhalten die Bezeichnungen „§ 3a.“ und „§ 3b.“.
7. In § 3a Abs. 2 (neu) wird die Absatzbezeichnung „(2)“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“ ersetzt; § 3 (neu) wird nach § 2 eingereiht.
8. § 3a Abs. 1 (neu) erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; § 2 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird vor § 3a Abs. 2 (neu) eingereiht.
9. § 2 samt Überschrift lautet:
„Wirkungsbereich
§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
- 1. die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
- 2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
- 3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,
- 4. die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
- 5. die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
- a) bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
- b) allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
- c) besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
- d) mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 B-VG)
zugewiesen werden.
(2) Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“
10. Dem § 3 (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung“
11. Dem § 3a (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien“
12. In § 3a Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck „§ 15“ durch den Ausdruck „§ 13“ ersetzt.
13. Dem § 3a Abs. 2 (neu) wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung von Bedeutung sind.“
14. Dem § 3a (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
15. Dem § 3b (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen“
16. Dem § 4 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Dienstaufsicht im Ressortbereich“
17. In § 4 entfällt der Abs. 3 und erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“; in Abs. 3 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
18. Dem § 5 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Koordination und Einvernehmen“
19. Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Information des Bundeskanzleramtes“
20. In § 6 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3a Abs. 2 Z 3 bis 5“ ersetzt.
21. Die Überschrift vor § 7 entfällt; dem § 7 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Geschäftseinteilung“
22. In § 7 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 und 2“ der Ausdruck „sowie § 7a“ eingefügt; die Wortfolge „zur inneren Revision der Verwaltung und“ entfällt.
23. § 7 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Abs. 1 und 2 stehen
- 1. der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, von Ausbildungseinrichtungen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu § 2 erbringen, sowie
- 2. der Einrichtung von Kommissionen (§ 8)
für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen.“
24. In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „Einrichtungen oder Stellen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen, Stellen oder Kommissionen“ ersetzt.
25. In § 7 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“.
26. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Innere Revisionseinrichtung
§ 7a. (1) In jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.
(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 5 Z 7 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2023, erbracht werden.
(3) Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Abs. 6 kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, bleiben unberührt.
(4) Die Revision ist
- 1. auf Basis eines vom Bundesminister schriftlich genehmigten Jahresprüfplans oder
- 2. aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Bundesministers
durchzuführen.
(5) Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.
(6) Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.“
27. Dem § 8 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Kommissionen (Beiräte)“
28. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3a Abs. 2 Z 2 bis 5“ ersetzt.
29. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Auf jene Mitglieder einer Kommission, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“
30. Die Überschrift vor § 9 entfällt; dem § 9 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Geschäftsordnung“
31. In § 9 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „ , BGBl. Nr. 333,“.
32. Dem § 10 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Ermächtigung zur selbständigen Behandlung“
33. Dem § 11 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Staatssekretäre“
34. Dem Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; vor Abs. 2 (neu) wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) § 3a Abs. 3 ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.“
35. Die Überschrift vor § 12 entfällt; dem § 12 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Kanzleiordnung“
36. Abschnitt IV entfällt; die Abschnitte V und VI erhalten die Bezeichnungen „Abschnitt IV“ und „Abschnitt V“.
37. Die §§ 15 bis 17a erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ bis „§ 16.“.
38. In § 14 Z 6 (neu) wird der Ausdruck „§ 17b“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.
39. Die Überschrift zu § 16 (neu) lautet:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. Nr. 25/1993“
40. § 16 Abs. 2 und 3 (neu) erhalten die Absatzbezeichnungen „(1a)“ und „(1b)“; § 17b Abs. 1 bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.
41. In § 17b entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Abs. 2 bis 4 (neu) und 5 bis 32 werden nach § 16 Abs. 1b eingereiht.
42. Dem § 16 (neu) wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) Für das In- und Außerkrafttreten der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, betroffenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnitts I, die Überschrift zu § 1, § 1 Abs. 1, die §§ 1a, 2 und 3 samt Überschriften, die Überschrift zu § 3a, § 3a Abs. 1 und 2, § 3b samt Überschrift, die Überschriften zu den §§ 4 und 5, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 4 und 6, § 7a samt Überschrift, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 10, 11 und 12, die Bezeichnungen der Abschnitte IV und V, die Bezeichnungen der §§ 13 bis 16, die Überschrift zu § 16, die Bezeichnungen des § 16 Abs. 1a, 1b, 2, 3 und 4, § 17 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften vor den §§ 7, 9 und 12 sowie der Abschnitt IV in der Fassung vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 außer Kraft.
- 2. § 3a Abs. 3, § 4, § 7 Abs. 8 und § 11 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
- 3. § 14 Z 6 ist bezüglich
- a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
- b) der aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in das Bundeskanzleramt,
- c) der aus dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- d) der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
- e) der aus dem Bundesministerium für Finanzen in das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
- f) der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie
- g) der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.“
43. Nach § 16 (neu) wird folgender § 17 samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
44. Z 1 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 lautet:
- „1. Angelegenheiten des Kabinetts des Bundesministers sowie des Büros des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.“
45. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der vierte Untertatbestand:
„Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in Angelegenheiten des Europäischen Rates; Erteilung von Weisungen für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (I, II) und für mit diesem eng zusammenarbeitende Gruppen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.“
46. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der vorletzte Untertatbestand.
47. In Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt im letzten Untertatbestand die Wortfolge „Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH;“.
48. In Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der vierte Untertatbestand.
49. In Abschnitt A Z 4a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „ , unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“.
50. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der Z 5 folgende Untertatbestände angefügt:
- a) allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen;
- b) allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
- c) zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;
- d) allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
- e) allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.“
„Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere
51. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 9; die Z 10 und 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“.
52. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 12; die Z 13 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11.“ bis „13.“.
53. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden nach Z 13 (neu) folgende Z 13a, 14 und 15 eingefügt:
- „13a. Förderungen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes verfolgter religiöser Minderheiten.
- 14. Grundsatzfragen der Förderung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes und der Bekämpfung von Antisemitismus.
- 15. Angelegenheiten der Volksgruppen.“
54. In Abschnitt A Z 23 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
55. Abschnitt A Z 24 bis 27 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.
56. Abschnitt B Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Ziffernbezeichnung „24.“ und wird nach Abschnitt A Z 23 eingereiht.
57. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 28 bis 30 die Ziffernbezeichnungen „25.“ bis „27.“.
57a. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der Z 27 (neu) folgende Untertatbestände angefügt:
- „Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Datenökonomie einschließlich Open Data.
- Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Künstlichen Intelligenz.
- Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der elektronischen Aktenführung im Bund (ELAK im Bund).“
58. Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten:
„B. Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“
59. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 1 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „7.“; vor Z 2 (neu) werden folgende Z 1 und 1a eingefügt:
- „1. Koordination in Angelegenheiten der nationalen und internationalen Wohnungspolitik.
- 1a. Baukoordination, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fällt.“
60. In Abschnitt B Z 4 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
60a. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach der Z 5 (neu) folgende Z 5a eingefügt:
- „5a. Angelegenheiten der Architektur und Baukultur, nationale und internationale Koordinierungsstellen.“
61. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet die Z 8:
- „8. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Angelegenheiten der Digitalisierung im Medienbereich.“
62. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 9 und 10 die Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“.
63. Abschnitt F Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Ziffernbezeichnung „9.“ und wird nach Abschnitt B Z 8 (neu) eingereiht.
64. Nach Abschnitt B Z 9 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 10 eingefügt:
- „10. Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH.“
65. In Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird dem bisherigen Tatbestand „Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.“ die Ziffernbezeichnung „1.“ vorangestellt; nach dem letzten Untertatbestand der Z 1 (neu) wird folgende Z 2 angefügt:
- „2. Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Koordination in Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung.
Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung.“
66. Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten:
„D. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“
67. In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen die Z 4 bis 30.
68. Die Z 1 bis 14 des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „17.“ und werden nach Abschnitt D Z 3 eingereiht; Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen.
69. Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts E des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten:
„E. Bundesministerium für Bildung“
70. In Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
71. In Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen die Z 4, 5 und 7.
72. Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 4 und 5 ersetzt:
- „4. Angelegenheiten der schulischen Stiftungen und Fonds.
Dazu zählt insbesondere die Innovationsstiftung für Bildung.
- 5. Angelegenheiten der schulischen Mobilitätsprogramme.“
73. In Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 2a bis 15 die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „16.“.
73a. In Abschnitt F Z 4 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der vorletzte Untertatbestand:
„Punzierungswesen mit Ausnahme der Angelegenheiten der Punzierungskontrolle.“
74. In Abschnitt F Z 7 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen der sechste bis neunte Untertatbestand.
75. In Teil 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Abschnitte H bis K die Bezeichnungen „J.“ bis „M.“ und erhält Abschnitt G die Bezeichnung „H.“; nach Abschnitt F wird folgender Abschnitt G eingefügt:
„G. Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
- 1. Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
Dazu gehören insbesondere auch:
Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreamings.
Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt.
Koordination in Angelegenheiten der sozioökonomischen Gleichstellung.
Förderungen und andere Zuwendungen im Bereich der Gleichstellung und Stärkung von Frauen einschließlich Stiftungen und Fonds.
Koordination in Angelegenheiten der Prävention von und des Schutzes vor Gewalt gegen Frauen sowie Geschäftsführung der „Nationalen Koordinierungsstelle Gewalt gegen Frauen“.
- 2. Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
- 3. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlung.
- 4. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der öffentlichen Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.
Angelegenheiten der Privathochschulen.
Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung einschließlich der zentralen Einrichtungen Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie, Institute of Science and Technology – Austria, Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie der OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens.
Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.
Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des Baus von Studentenheimen.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen wissenschaftlichen Mobilitätsprogramme, des Europäischen Forschungsraums sowie der europäischen Rahmenprogramme.
- 4a. Angelegenheiten des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates.
- 5. Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
- 6. Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
- 7. Angelegenheiten der Volksbildung.“
76. In Abschnitt H (neu) Z 1 vorletzter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
77. In Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Z 12 die Ziffernbezeichnung „13.“; nach Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:
- „12. Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit.“
78. Nach Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:
„I. Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“
79. Die Z 8 bis 20 des Abschnitts K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „13.“ und werden nach Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts I (neu) eingereiht.
79a. In Abschnitt I Z 7 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten“.
79b. Abschnitt I Z 10 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.
80. In Abschnitt I Z 11 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
81. Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten:
„K. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“
82. In Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 7.
83. In Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 1 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „18.“ bis „23.“.
83a. In Abschnitt K Z 18 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der erste Untertatbestand:
„Allgemeine Klimaschutzpolitik einschließlich Kohlenstoffmanagement mit Ausnahme der Kohlendioxidspeicherung im Rahmen des Bergbaus.“
83b. In Abschnitt K Z 18 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der letzte Untertatbestand:
„Angelegenheiten der Umweltförderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.“
84. In Abschnitt K Z 18 achter Untertatbestand (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
85. In Abschnitt K Z 19 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „ , soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Abschnitt K Z 7) fallen“.
86. Abschnitt M (neu) Z 1 bis 17 wird vor Abschnitt K Z 18 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 eingereiht.
87. In Abschnitt K Z 7 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
88. In Abschnitt K Z 9 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.
89. Dem Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 24 angefügt:
- „24. Angelegenheiten der Kernenergie; allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.“
90. Abschnitt M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:
„M. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
- 1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.
Angelegenheiten des Gewerberechts.
Angelegenheiten des Ladenschlusses.
Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsforderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.
Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
- 2. Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
- 3. Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Z 2 oder 4 fällt.
- 4. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen.
- 5. Wettbewerbsangelegenheiten.
Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
- 6. Angelegenheiten des Energiewesens.
Angelegenheiten der Energiewirtschaft und deren Planung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von Energie.
Starkstromwegerecht.
Förderung der Transformation der Industrie und Förderung der Energieeffizienz im Rahmen der Umweltförderung.
Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich aller Energieträger.
- 6a. Angelegenheiten der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
- 7. Angelegenheiten des Tourismus.
- 8. Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
- 9. Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
- 10. Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
- 11. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in Z 10 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
- 12. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.
- 13. Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 12 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 10 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
- 14. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
- 15. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
- a) Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
- b) Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
- c) Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
- d) Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
- e) Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
- f) Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
- g) die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
- h) die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
- i) die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, umfasst sind.
Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.
- 16. Bundesmobilienverwaltung.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots - Möbel Museum Wien und der Silberkammer.
- 17. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds. Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.
Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.
Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung. Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.
- 18. Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten der Punzierungskontrolle; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
- 19. Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
- 20. Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
- 21. Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
- 22. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
- 23. Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
- 24. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
- 25. Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
- 26. Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten Gesellschaften.
Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen.
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H.“
Van der Bellen
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