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BGBl II 53/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Verordnung: Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

53. Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze (Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung – VetGÜV)

Aufgrund von § 28 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich.

Tiere gelisteter Arten

§ 2. Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind Tiere der Arten und Artengruppen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.06.2022 S. 30, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind.

Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung

§ 3. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in der Anlage genannten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der Anlage genannten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.

Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten

§ 4. (1) Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt,

  1. 1. Lenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,
  2. 2. das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren zu überprüfen,
  3. 3. die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,
  4. 4. eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und
  5. 5. Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.

(2) Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung ist gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 , ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2019 S. 73, vorzugehen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 8 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.

(4) Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage

Schumann

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