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BGBl II 344/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

344. Verordnung: Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

344. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse (NTMelV)

Auf Grund des § 10a Abs. 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Entrichtung kostendeckender Gebühren für die Meldung von neuartigen Tabakerzeugnissen.

Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

§ 2. (1) Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten.

(2) Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß § 10a TNRSG. Die gemäß § 10a TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der bzw. dem meldepflichtigen Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.

(3) Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur an das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Ein Nachweis der entrichteten Meldegebühr ist dem Büro für Tabakkoordination elektronisch unter Angabe der entsprechenden Product-ID zu übermitteln. Erfolgt binnen 14 Tagen nach der Meldung keine oder keine vollständige Entrichtung der Meldegebühr, so gilt die Meldung als nicht eingebracht.

(4) Die Product-ID gemäß Abs. 3 ist eine 12-stellige Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung eines Produktes erlaubt und im Zuge der erstmaligen Produktmeldung unveränderbar vergeben wird.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Schumann

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