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BGBl II 342/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

342. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 2026

342. Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2026 (Ergänzungszulagenverordnung 2026 – ErgZV 2026)

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2025, wird verordnet:

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2026

  1. 1. a) für Beamtinnen und Beamte 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
  2. b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 064,12 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
  1. 2. für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
  2. 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,23 € und nach diesem Zeitpunkt 855,16 €;
  3. 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 722,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 308,39 €;
  4. 5. für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 308,39 €.

§ 2. § 1 Z 1 lit. b, Z 2 und Z 5 ist sinngemäß auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Stocker

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