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BGBl II 314/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

314. Verordnung: Ärzteliste-Verordnung 2025

314. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Führung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises 2025 (Ärzteliste-Verordnung 2025 – Ärzteliste-V 2025)

Auf Grund des § 29 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt nähere Vorschriften über die Führung der Ärzteliste, die Form der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie den Inhalt und die Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises fest.

Gliederung der Ärzteliste

§ 2. Die Ärzteliste ist nach

  1. 1. Fachärztinnen und Fachärzten,
  2. 2. Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin,
  3. 3. approbierten Ärztinnen und Ärzten,
  4. 4. Ärztinnen und Ärzten mit partiellem Berufszugang, sowie
  5. 5. Turnusärztinnen und Turnusärzten

    gegliedert zu führen.

Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste

§ 3. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen.

(2) Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.

(3) Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.

Ausweise für Ärztinnen und Ärzte

§ 4. (1) Die Ausweise für Ärztinnen und Ärzte (Ärztinnen-/Ärzteausweise) haben dem Muster gemäß der Anlage 1 zu entsprechen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat der ISO 7810 zu entsprechen und den Aufdruck ,,ÖÄK Österreichische Ärztekammer“, ,,Austrian Medical Chamber“, ,,Ausweis für Ärztinnen und Ärzte“, den entsprechenden akademischen Grad, Vornamen, Familienname und Geburtsdatum der Ärztin oder des Arztes, Ausweisnummer (Arztnummer), Ausstellungsdatum, das gelaserte Bild sowie die gelaserte Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu enthalten.

(2) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Vorderseite Hologramme gemäß der Anlage 2 mit den der Ärzteliste entsprechenden Berufsbezeichnungen

  1. 1. ,,TA“ oder „TÄ“ für Turnusarzt oder Turnusärztin,
  2. 2. ,,FA“ oder „FÄ“ für Facharzt oder Fachärztin,
  3. 3. „AM“ für Allgemeinmediziner oder Allgemeinmedizinerin, sowie
  4. 4. ,,AA“ oder „AÄ“ für Approbierter Arzt oder Approbierte Ärztin

    zu enthalten. Änderungen der Hologramme auf Grund geänderter Berufsbezeichnungen sind über Antrag der Ärztin oder des Arztes von der Österreichischen Ärztekammer ohne Verzug vorzunehmen. Ein solcher Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer zu richten. Eine Änderung des Ausstellungsdatums erfolgt in diesem Fall nicht.

(3) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Rückseite zu enthalten:

  1. 1. eine Legende zu den auf der Vorderseite aufgebrachten Hologrammen im Sinne des ersten Satzes des Abs. 2 sowohl in deutscher und in englischer Sprache,
  2. 2. den Hinweis in englischer Sprache, dass die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises bei der Österreichischen Ärztekammer registriert ist,
  3. 3. das Ersuchen, einen in Verlust geratenen Ärztinnen-/Ärzteausweis an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln und den Hinweis, dass die Postgebühr beim Empfänger eingehoben wird.

(4) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise werden von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellt und ausgegeben.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Ärztinnen-/Ärzteausweise gemäß § 4 dürfen mit 1. September 2025 ausgestellt und ausgegeben werden.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Ärztinnen-/Ärzteausweise behalten ihre Gültigkeit.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 2

Schumann

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