302. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2025, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung), BGBl. II Nr. 515/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 281/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2, 2a und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den Abs. 2, 2a und 3 nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, die die Höhe einer Betriebsausgabe bestimmen, sind auch für die Forschungsprämie maßgebend.“
b) In Abs. 2 lautet die Z 2:
- „2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des Abs. 2a.“
c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Eine unmittelbare Investition in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut kann in Höhe der Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Z 1 oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Maßgabe der Z 2 berücksichtigt werden.
- 1. Für die Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen gilt:
- a) Als Gesamtaufwendungen ist der Wert maßgebend, der im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als AfA-Bemessungsgrundlage in Betracht kommt. Wird ein früher angeschafftes, hergestelltes oder eingelegtes Wirtschaftsgut erstmalig für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung verwendet, ist der Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen.
- b) Das Wirtschaftsgut muss nach sorgfältiger Einschätzung zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung dazu bestimmt sein, im Nachhaltigkeitszeitraum (lit. c) durchgehend derartigen Zwecken zu dienen.
- c) Der Nachhaltigkeitszeitraum beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der erstmaligen Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung nachfolgt und endet mit dem Kalendermonat, an dem die Hälfte der für das betreffende Wirtschaftsgut bestehenden betriebsgewöhnlichen (Rest)Nutzungsdauer verstrichen ist; er beträgt aber jedenfalls nicht mehr als das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Nutzung und die nachfolgenden neun Wirtschaftsjahre.
- d) Die Gesamtaufwendungen sind entsprechend jenem Nutzungseinsatz zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum durchgehend Zwecken der Forschung und experimentellen Entwicklung dient. Davon abweichende Änderungen nach Ablauf des Nachhaltigkeitszeitraums sind unbeachtlich.
- e) Folgende Umstände führen zu einer Berichtigung gemäß lit. f und/oder lit. g, sofern sie vor Ablauf des Nachhaltigkeitszeitraums eingetreten und nicht als Auswirkung einer nachträglich eingetretenen Unwägbarkeit anzusehen sind:
- – Der Nutzungseinsatz für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung im Nachhaltigkeitszeitraum weicht um mehr als 25% von dem Nutzungseinsatz ab, der bisher der Prämienbemessung zu Grunde gelegt wurde.
- – Die Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung wird beendet.
- f) Eine Berichtigung hat grundsätzlich im Rahmen der Berechnung der Forschungsprämie des Jahres, in dem eine Änderung gemäß lit. e eingetreten ist, durch einen Prämienzuschlag oder einen Prämienabschlag zu erfolgen. Soweit keine Forschungsprämie berücksichtigt wird oder ein Prämienabschlag die Höhe der für dieses Jahr zustehenden Forschungsprämie übersteigt, hat eine Berichtigung nach lit. g zu erfolgen. Für den Prämienzuschlag und -abschlag gilt:
- – Bei einer Erhöhung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen um mehr als 25% ist ein Prämienzuschlag, bei einer Verminderung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen um mehr als 25% ist ein Prämienabschlag anzusetzen. Bei Beendigung der Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung ist ein Prämienabschlag anzusetzen; dabei ist die AfA, die auf die Jahre dieser Nutzung insgesamt entfällt, als Zuschlag zu erfassen und der Prämienabschlag um diesen Zuschlag zu kürzen.
- – Der Prämienzuschlag oder Prämienabschlag ergibt sich für jedes Wirtschaftsgut aus der Veränderung der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Prämienprozentsatz, der für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend war. Sind von der Berichtigung im selben Jahr mehrere Wirtschaftsgüter betroffen, ergibt sich der insgesamt zu berücksichtigende Prämienzuschlag oder Prämienabschlag als Saldo aus den einzelnen Prämienzuschlägen bzw. Prämienabschlägen.
- g) Eine Berichtigung hat durch Änderung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie des Jahres der Berücksichtigung der Investition zu erfolgen, wenn für das Jahr, in dem eine Änderung gemäß lit. e eingetreten ist, keine Forschungsprämie berücksichtigt wird. Wird für dieses Jahr eine Forschungsprämie berücksichtigt, übersteigt aber ein Prämienabschlag die Höhe dieser Forschungsprämie, hat eine diesen Übersteigungsbetrag erfassende Kürzung der Forschungsprämie des Jahres der Berücksichtigung der Investition im Wege einer Bemessungsgrundlagenkürzung zu erfolgen. Der zur Änderung Anlass gebende Sachverhalt stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.
- 2. Erfolgt keine Berücksichtigung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen gemäß Z 1, können die Aufwendungen für ein abnutzbares Wirtschaftsgut in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden AfA insoweit berücksichtigt werden, als das Wirtschaftsgut unmittelbar für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung genutzt wird.“
2. In § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2025 ist auf alle offenen Fälle anzuwenden; davon abweichend ist bei Anträgen auf erstmalige Gutschrift oder Änderung einer Prämie, die nach dem 4. November 2025 und vor dem Tag der Kundmachung der Novelle gestellt werden, ein in § 20 Abs. 1 EStG 1988 oder § 12 Abs. 1 KStG 1988 vorgesehenes Abzugsverbot nicht maßgeblich.
(5) § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a, Anhang I, Teil B, Z 7a und Anhang III, Teil A, Punkt 3.1.6, 3.1.7 und 3.1.8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2025, sind erstmalig auf Prämien für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.“
3. In Anhang I, Teil B wird nach Z 7 folgende Ziffer 7a eingefügt:
- „7a. Marktnahe Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE): Werden Produkte oder Materialien nach Vornahme der FuE-Aktivitäten, für die sie verwendet werden, ohne vorherige Eigennutzung kommerziell verwertet, sind nur solche Aufwendungen als FuE-Aufwendungen iSd § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen, die allein durch die FuE und nicht auch durch die Vermarktung veranlasst sind.“
4. In Anhang III, Teil A, erhält der bisherige Punkt 3.1.6 die Bezeichnung „3.1.7“ und der bisherige Punkt 3.1.7 die Bezeichnung „3.1.8“ und es wird folgender neuer Punkt 3.1.6 eingefügt:
„3.1.6 Gegebenenfalls: Bekanntgabe der Anzahl der Forschungsprojekte, die einem Forschungsschwerpunkt zugeordnet wurden.“
Marterbauer
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