57. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 105/2024) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | |
Somalia | 25. März 2025 | |
Südsudan | 9. April 2025 | |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Somalia erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende interpretative Erklärung1 von Belarus am 31. Juli 2024 Einspruch und Einwendung erhoben.2
Stocker
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